§ 44 – Erlaubnis zur Vollzeitpflege
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, normal als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, normal als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, normal bis zur Dauer von acht Wochen, normal im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, normal in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) normal arabic über Tag und Nacht aufnimmt. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Kurz erklärt
- Pflegepersonen benötigen eine Erlaubnis, um ein Kind oder einen Jugendlichen in ihrem Haushalt aufzunehmen.
- Es gibt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, z.B. bei Verwandten, Vormundschaften oder kurzfristigen Aufenthalten.
- Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gesichert ist.
- Das Jugendamt überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin bestehen.
- Pflegepersonen müssen das Jugendamt über wichtige Ereignisse informieren, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen betreffen.